Verpackungsgesetz (VerpackG) – Thema „Serviceverpackungen“

Pflichten für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (SVP)

Zum 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten und hat somit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Wie bereits in der Verpackungsverordnung gibt es auch im Verpackungsgesetz für Letztvertreiber von Serviceverpackungen gewisse Pflichten, die zu beachten sind.

Serviceverpackungen sind gemäß §3 des Verpackungsgesetzes, Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.

Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind diejenigen, die im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und diese am Ort der Befüllung bzw. in räumlicher Nähe hierzu, an Dritte übergeben. Sollte für die Übergabe an den Endverbraucher ein Transport über öffentliche Straßen notwendig sein, so handelt es sich nicht um eine Serviceverpackung, sondern um eine Transportverpackung. Als Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind hier beispielsweise Metzger, Bäcker oder Betriebe der Fast-Food-Gastronomie zu nennen.

Wie auch bei anderen Verpackungen, so müssen auch für Serviceverpackungen Lizenzentgelte an ein Duales System gezahlt werden. Verpflichtet hierzu ist - per Gesetz – der Letztvertreiber von Serviceverpackungen, jedoch besteht gem. §7 Abs. 2 VerpackG die Möglichkeit, die Ausübung dieser Pflicht von den Vorvertreibern zu verlangen.

Falls Sie uns mit der Lizensierung - der von Ihnen in unserem Shop bezogenen Serviceverpackungen - beauftragen möchten, so ist dies ganz einfach möglich. Aktivieren Sie hierzu im Rahmen des Bestellvorgangs im Warenkorb einfach nur den Button „SVP aktivieren“! Auf der Rechnung bescheinigen wir Ihnen dann, dass die von Ihnen bezogenen Serviceverpackungen vorbeteiligt erworben wurden.

Mit der Novelle des VerpackG von 2021 sind seit dem 01.07.2022 alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen verpflichtet, sich bei dem Verpackungsregister LUCID zu registrieren, auch wenn die Lizensierungspflicht von Serviceverpackungen an den Vorvertreiber übertragen wurde.

Bitte prüfen Sie, ob zusätzlich zu den oben beschriebenen Pflichten zum Thema „Serviceverpackungen“ sich noch weitere Pflichten für Ihr Unternehmen aus dem VerpackG ergeben!